| Veranstaltung: | sechste Sitzung des Plenums des Fürther Jugendrates |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3.a. Geschäftsordnung |
| Antragsteller*in: | Ausschuss für Rechtsangelegenheiten (dort beschlossen am: 06.02.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Beschlossen am: | 06.02.2026 |
BA-GO1: Geschäftsordnung des Fürther Jugendrates
Beschlussformel
Vom 23. Februar 2026
Abschnitt 1 – Aufbau des Jugendrates
§ 1 Mitglieder
(1) 1Von der Mitgliedschaft in einem Organ des Jugendrates ist ausgeschlossen
(Amtshindernis), wer
1. den Zweck des Jugendrates bekämpft, oder wer einer Gruppe angehört oder eine
Gruppe unterstützt, die den Zweck des Jugendrates bekämpft,
2. durch Beschluss des Plenums des Fürther Jugendrates mit einer unbeschränkten
Amtssperre belegt ist,
3. infolge rechtskräftigen Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt, oder
4. Mitglied einer Volksvertretung ist.
2Das Plenum hat von Amts wegen festzustellen, ob ein Mitglied des Fürther
Jugendrates einem Amtshindernis unterliegt.
(2) 1Ein Mitglied des Fürther Jugendrates, das gegen seine Amtspflichten
verstoßen hat, kann durch den Vorstand mit Ordnungsmaßnahmen belegt werden; die
beratenden Mitglieder des Plenums, die Geschäftsstelle und das betroffene
Mitglied sind vorher zu hören. 2Ordnungsmaßnahmen sind
1. die Rüge,
2. die verschärfte Rüge, mit der dem betroffenen Mitglied für die Dauer von bis
zu neun Monaten die Fähigkeit aberkannt wird, bestimmte Ämter innerhalb des
Fürther Jugendrates auszuüben oder zu erlangen (beschränkte Amtssperre),
3. der anteilige oder vollständige Entzug des Anspruchs auf
Aufwandsentschädigung.
3Erhebt ein Mitglied, das mit einer Ordnungsmaßnahme belegt wurde, zulässigen
Einspruch gegen die Ordnungsmaßnahme, so wird die Ordnungsmaßnahme unwirksam,
wenn das Plenum die Ordnungsmaßnahme nicht durch Beschluss aufrechterhält; der
Einspruch ist nur zulässig, wenn
1. der Einspruch dem Vorstand oder der Geschäftsstelle in Textform bis zum
Ablauf des 14. Tages zugeht, der auf den Tag folgt, an dem die Ordnungsmaßnahme
dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wurde (Einspruchsfrist), oder
2. der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist zur Niederschrift der
Geschäftsstelle erklärt wurde.
§ 2 Organe des Jugendrates
1Das Plenum des Fürther Jugendrates (Plenum), der Vorstand des Fürther
Jugendrates (Vorstand), und die Arbeitsgruppen des Fürther Jugendrates
(Ausschüsse) sind Teile des Jugendrates, die für ihn handeln (Organe). 2Die
Leitung und Geschäftsführung des Vorstandes obliegt der bzw. dem Vorsitzenden
des Fürther Jugendrates; die Leitung und Geschäftsführung der übrigen Organe
obliegen dem Vorstand.
Abschnitt 2 – Das Plenum des Fürther Jugendrates
§ 3 Zuständigkeit
Das Plenum nimmt für den Fürther Jugendrat jede seiner Befugnisse wahr, die es
keinem anderen Organ übertragen hat.
§ 4 Leitung der Sitzung
1Ist der Vorstand daran gehindert, die Leitung der Sitzung wahrzunehmen, so
obliegt die Leitung der Sitzung demjenigen anwesenden Mitglied, das bei der
letzten Jugendratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und sich
bereit erklärt, die Leitung der Sitzung wahrzunehmen (vorsitzendes Mitglied auf
Zeit). 2Dem vorsitzenden Mitglied auf Zeit stehen in der Sitzung die
Leitungsbefugnisse des Vorstandes zu.
§ 5 Sitzungen
(1) Zu den ordentlichen Sitzungen des Plenums lädt der Vorstand oder in seinem
Auftrag die Geschäftsstelle spätestens bis zum Ablauf des siebenten
Kalendertages vor Beginn des Tages ein, an dem die Sitzung stattfinden soll.
(2) 1Der Vorstand oder in seinem Auftrag die Geschäftsstelle kann in
Dringlichkeitsfällen eine außerordentliche Sitzung des Plenums berufen. 2Stellt
das Plenum nicht unmittelbar nach Eröffnung der außerordentlichen Sitzung fest,
dass ein Dringlichkeitsfall vorliegt, so muss der Vorstand die außerordentliche
Sitzung aufheben.
§ 6 Niederschrift
1Über jede Sitzung des Plenums fertigt der Vorstand oder eine durch ihn
bestellte Schriftführung eine Niederschrift an.2Artikel 93 des Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung; die wesentlichen Ergebnisse der
Beratungen des Plenums sind in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 7 Antragsrecht
(1) 1Jede Person hat das Recht, Anträge und andere Eingaben an den Jugendrat zu
richten; sie müssen dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Fürther
Jugendrates (Geschäftsstelle) in Textform zugehen oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle erklärt werden. 2Eingaben an den Jugendrat behandelt das Plenum
auf seiner nächsten Sitzung. 2Geht eine Eingabe dem Vorstand oder der
Geschäftsstelle nach Ablauf des 14. Tages vor Beginn des Tages zu, an dem die
nächste Sitzung des Plenums stattfinden wird (Antragsfrist), oder wird die
Eingabe nach Ablauf der Antragsfrist zur Niederschrift der Geschäftsstelle
erklärt, so wird die Eingabe auf der übernächsten Sitzung des Plenums behandelt;
das gilt nicht, soweit das Plenum mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt,
den Antrag ungeachtet der Antragsfrist zu behandeln. 3Anträge zur Tagesordnung,
Geschäftsordnungsanträge und Änderungsanträge müssen abweichend von Satz 2 auf
der Sitzung behandelt werden, auf die sie sich beziehen, und können auch
mündlich gestellt werden.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen
einen Antrag als unzulässig verwerfen, wenn derselbe Antrag
1. dem Zweck des Jugendrates widerspricht, oder
2. sich im Wesentlichen auf eine Angelegenheit bezieht, die keine Sache der
örtlichen Gemeinschaft ist.
2Auch, wenn der Vorstand einen Antrag nach Satz 1 als unzulässig verworfen hat,
muss der Antrag trotzdem nach Absatz 1 Satz 2 und 3 behandelt werden, wenn es
wenigstens fünf Mitglieder des Jugendrates durch Erklärung in Schriftform
verlangen.
§ 8 Rederecht
1Jede Person kann sich schriftlich oder mündlich in den Sitzungen des Plenums zu
Wort melden; schriftliche Redebeiträge sind in das Protokoll aufzunehmen, soweit
der Vorstand nicht mit Zustimmung des Plenums feststellt, dass der Aufnahme in
das Protokoll berechtigte Interessen entgegenstehen. 2Der Vorstand kann den
Umfang der Wortbeiträge angemessen begrenzen; der Vorstand muss bei der
Begrenzung auf Behinderungen Rücksicht nehmen. 3Der Vorstand weist darüber
hinaus nur solche Wortbeiträge zurück, die nach Schluss der Redeliste angemeldet
werden.
§ 9 Abstimmungen
(1) 1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und
Nein-Stimmen. 2Sehen die Geschäftsordnung oder anwendbare Rechtsvorschriften
besondere Mehrheitserfordernisse vor, so bleiben diese von Satz 1 unberührt.
(2) 1Wahlen finden durch Stimmabgabe mittels verdeckter Stimmzettel statt. 2Die
übrigen Abstimmungen sind offen; das Plenum kann Ausnahmen beschließen.
(3) 1Vor der Abstimmung verliest der Vorstand die Frage, die entschieden werden
soll; die Frage ist im Vorfeld so zu formulieren, dass mit „Ja“ oder „Nein“
abgestimmt werden kann. 2Der Vorstand zählt die Jastimmen, die Neinstimmen, und
die Enthaltungen; der Vorstand stellt sofort nach der Zählung fest, wie die
Frage entschieden wurde.
Abschnitt 3 – Der Vorstand des Fürther Jugendrates
§ 10 Zuständigkeit
1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fürther Jugendrates und vertritt
ihn politisch. 2Der Vorstand vollzieht die rechtmäßigen und vollziehbaren
Beschlüsse des Plenums und veranlasst, dass diese Beschlüsse der
Stadtgemeinschaft bekannt gemacht werden. 3Der Vorstand wirkt auf die
tatsächliche Umsetzung der Beschlüsse des Plenums hin.
§ 11 Wahl
1Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Abstimmung gewählt. 2Die
Wahlen zu den verschiedenen Vorstandsämtern (Amt) finden in voneinander
getrennten Wahlgängen statt.
§ 12 Misstrauensvotum
Das Plenum kann einzelnen Mitglieder des Vorstandes dadurch das Misstrauen
aussprechen, dass es mit absoluter Mehrheit
1. feststellt, dass der weiteren Amtsführung des betroffenen Vorstandsmitgliedes
ein triftiger Grund entgegensteht, und
2. ein anderes Mitglied des Jugendrates in das Amt des Vorstandsmitgliedes
wählt, dem das Misstrauen ausgesprochen werden soll; das andere Mitglied kann
bereits ein Amt bekleiden.
§ 13 Amtsbeginn und Amtsende
1Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes beginnt in dem Moment, in dem es seine
Wahl in ein Vorstandsamt annimmt. 2Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes
endet, wenn die Amtsperiode des Jugendrates abläuft; es endet auch in dem
Moment, in dem ihm das Misstrauen ausgesprochen wird. 3Von Satz 2 abgesehen
endet das Amt eines Mitgliedes nur dann, wenn und sobald es
- seine Mitgliedschaft im Jugendrat verliert,
- durch eine*n Nachrücker*in vertreten wird (§ 6 Absatz 2 der Satzung), oder
- seinen Rücktritt von seinem Amt erklärt.
§ 14 Amtsführung
1In seiner Amtsführung ist der Vorstand an die Beschlüsse des Plenums gebunden.
2Im Rahmen dieser Beschlüsse kann der Vorstand seine Arbeitsweise und Verfassung
frei bestimmen.
Abschnitt 4 – Die Arbeitsgruppen des Fürther Jugendrates
§ 15 Einsetzungsbeschluss
(1) 1Das Plenum bestimmt durch den Beschluss, durch den es einen Ausschuss
einsetzt (Einsetzungsbeschluss), welche Befugnisse es dem Ausschuss überträgt
und welchen Umfang die thematische Zuständigkeit des Ausschusses hat. 2Das
Plenum kann im Einsetzungsbeschluss die Arbeitsweise und Verfassung (innere
Ordnung) des Ausschusses regeln.
(2) Hat das Plenum nichts anderes im Einrichtungsbeschluss bestimmt, so regelt
die Arbeitsgruppe ihre innere Ordnung selbst; von den Vorschriften dieser
Geschäftsordnung darf die Arbeitsgruppe nicht abweichen.
§ 16 Leitung und Geschäftsführung
1Ein Ausschuss kann eine*n Ausschuss-Vorsitzende*n bestellen. 2Die bzw. der
Vorsitzende des Ausschusses leitet den Ausschuss und führt seine Geschäfte im
Auftrag und unter Aufsicht des Vorstandes; der Vorstand kann der bzw. dem
Vorsitzenden Weisungen erteilen.
§ 17 Vorberatende Tätigkeit
1Die Arbeitsgruppen bereiten die inhaltliche Arbeit des Jugendrates vor.
2Darüber hinaus beraten die Arbeitsgruppen das Plenum und bearbeiten diejenigen
Angelegenheiten, die ihnen vom Plenum zur Beratung überwiesen werden.
Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmungen
Der Ausschuss für Ausschlussverfahren und Disziplinarangelegenheiten wird
aufgelöst; Verfahren, die bei ihm anhängig sind, werden dem Vorstand überwiesen.
§ 19 In-Kraft-Treten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Ablauf des Tages, an dem sie verkündet
wurde, in Kraft; mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die
Geschäftsordnung vom 18.03.2025 außer Kraft.
(2) Beschlüsse, die die Geschäftsordnung betreffen, treten mit dem Ablauf des
Tages in Kraft, an dem sie gefasst wurden.
Gründe
Beratungsergebnisse:
Ausschuss für Rechtsangelegenheiten:
Die Geschäftsordnung des Jugendrates vom 18.03.2025 ist schwer verständlich und enthält viele Regeln, die unnötig sind. Der Entwurf für eine neue Geschäftsordnung ist kürzer und verständlicher. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum, den Antrag zuzustimmen und die vorgeschlagene Geschäftsordnung zu beschließen.
Unterstützer*innen
- Clemens Trompke (A-RA)
- Alexander Bohn (A-RA)
- Sebastian Klier (A-RA)

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