Zu § 1 Absatz 7:
Wenn ein weiterer Vorstandsposten geschaffen wird, dann müssen auch die Vorschriften zur Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechend geändert werden.
Zu § 1 Absatz 8
Die Frage, mit welcher Mehrheit Arbeitsgruppen eingesetzt werden können, ist ein Detail, das in der Geschäftsordnung geregelt werden sollte.
Zu § 1 Absatz 10
Diese Änderung stellt klar, dass die Regelungen zur Beschlussfähigkeit nur für das Plenum gelten und nicht für "den Jugendrat" bzw. all seine Organe.
Zu § 1 Absatz 11
Das Plenum des Jugendrates sollte die Möglichkeit haben, nicht öffentlich zu tagen. Die bisherige Regelung stellt das Plenum etwa vor die Wahl, entweder Angelegenheiten, die einzelne Personen betreffen (bspw. Ausschlussverfahren) samt der erforderlichen Beratungen öffentlich zu verhandeln und zu beschließen, oder eben auf eine Beschlussfassung zu verichten, was sich von Fall zu Fall als keine durchhaltbare Handlungsalternative darstellen dürfte.
Zu § 1 Absatz 12:
Durch die Geschäftsordnung kann bisher nur der Geschäftsgang geregelt werden. In der Satzung sollten allerdings aus Gründen einer angemessenen Anpassungsfähigkeit des Fürther Jugendrates nur die notwendigsten Regelungen zur Verfassung des Jugendrates enthalten sein; der Rest sollte durch Entschließung des Jugendrates geregelt werden dürfen.
Darüber hinaus besteht schon jetzt – trotz der eher detaillierten Regelungen der Satzung – Konkretisierungsbedarf bei einigen Bestimmungen der Satzung. Dieser Realität sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass der Jugendrat ausdrücklich Fragen der Verfassung des Jugendrates durch die Geschäftsordnung regeln darf.

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