Zu § 31 Absatz 2 Satz 1 der Geschäftsordnung:
Die zwangsweise aufläsung von "zu kleinen" Arbeitsgruppen scheint willkürlich und darüber hinaus auch wenig sinnvoll.
Zu Nummer 8 der Ehrenordnung:
Die Pflicht, an mindestens zwei Veranstaltungen pro Monat teilzunehmen, hat sich als kaum durchsetzbar erwiesen.
Die Pflicht, an den Veranstaltungen der Organe (Plenum, Ausschüsse) teilzunehmen, denen man angehört, sollte dahingegen bestehen bleiben. Sie sollte durch die Pflicht ergänzt werden, dem Vorstand oder der Geschäftsstelle in Fällen von Abwesenheit den Grund, aus dem man fehlt, mitzuteilen, sodass geprüft werden kann, ob der Grund der Abwesenheit tatsächlich triftig ist.
Zu Nummer 22 der Ehrenordnung:
Der Ausschuss für Geschäftsordnungsangelegenheiten hat sich für die Einführung eine Ordnungsgeldes ausgesprochen. Durch die vorgeschlagene Formulierung wird verhindert, dass die Ordnungsgelder Menschen in finanzielle Not bringen. Schon Verhältnismäßigkeitserwägungen werden es in den meisten Fällen gebieten, dass die Summe der Ordnungsgelder, die gegen dasselbe Mitglied in einem Kalenderjahr verhängt werden, den Betrag der Aufwandsentschädigung, die das Mitglied am Ende des Kalendjahres erhalten würde, nicht übersteigt.

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