| Antragsteller*in: | Ausschuss für Geschäftsordnungsangelegenheiten (dort beschlossen am: 19.06.2025) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
| Angelegt: | 13.07.2025, 23:48 |
GOÄ1 zu Geschäftsordnung des Fürther Jugendrates
Geschäftsordnungstext
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(1) 1Die Einladung muss Ort, Zeit und Beratungsgegenstände (Tagesordnung) enthalten. 2Die Einladung musssoll angeben, ob der Sitzungsort für Menschen mit Behinderungen oder körperlichen Einschränkungen zugänglich (barrierefrei) ist. 3Einladungen zu öffentlichen Sitzungen sind zu verkündensollen verkündet werden.
(2) 1Zu den Sitzungen müssen alle Menschen, die an ihnen teilnehmen dürfen, eingeladen werden. 2Die Einladung muss spätestens acht Tage vor Beginn des Tages, an dem die Sitzung stattfinden soll, und in Textform erfolgen; die Einladung erfolgt durch Zustellung an die Organmitglieder. 3Wenn alle Menschen an der Sitzung eines Organs teilnehmen dürfen, dann wird zu der Sitzung dadurch eingeladen, dass die Geschäftsstelle die Einladung auf der Internetseite des Jugendrates veröffentlicht.
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1Ein Organ ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Organmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Der Vorsitz hat eine bestehende Beschlussunfähigkeit von sich aus (von Amts wegen) festzustellen und die Sitzung zu unterbrechen bzw. die Tagung
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§ 8 Einladung zur Sitzung(1) Die Einladung mussmuss/soll enthalten:
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(2) Einladungen müssen 7 Tage vorher in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) verschickt werden. Bei öffentlichen Sitzungen reicht die Veröffentlichung auf der Website.
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§ 13 Beschlussfähigkeit
Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn:
- alle Mitglieder eingeladen wurden,
alle Mitglieder eingeladen wurden,
- mehr als die Hälfte anwesend ist.
Bei Nicht-Erfüllung unterbricht die Leitung die Sitzung.
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für alle Organe des Jugendrates,
außer es wird durch die nachfolgenden Abschnitte etwas anderes bestimmt.
Unterabschnitt 1 – Organisation des Jugendrates
- 2 Organe des Jugendrates
(1) 1Das Plenum, der Vorstand, und die Arbeitsgruppen sind Teile des
Jugendrates, die für ihn handeln (Organe). 2Sie werden durch ihren jeweiligen
Vorsitz geleitet; darüber hinaus erledigt der Vorsitz für sein Organ alle
Angelegenheiten und Aufgaben, die von geringer Bedeutung sind, und immer wieder
und regelmäßig besorgt und gemacht werden müssen (laufende Geschäfte).
(2) 1Die Organe des Jugendrates dürfen nichts beschließen, was dem Zweck des
Jugendrates widerspricht. 2Die Organe des Jugendrates dürfen mit keinem Menschen
und keiner Gruppe zusammenarbeiten, der bzw. die den Zweck des Jugendrates
bekämpft.
- 3 Mitglieder
Einem Organ des Jugendrates kann nicht angehören (Amtshindernis), wer den Zweck
des Jugendrates bekämpft, oder wer einer Gruppe angehört oder eine Gruppe
unterstützt, die den Zweck des Jugendrates bekämpft.
- 4 Verkündungen
Verkündungen im Sinne dieser Geschäftsordnung finden dadurch statt, dass ein
Inhalt auf der Website des Jugendrates in barrierearmer Form veröffentlicht
wird.
- 5 Datenverarbeitung und Informationsfreiheit
(1) 1Der Jugendrat verarbeitet Daten nach Möglichkeit elektronisch. 2Der
Vorstand bestimmt im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle einen Speicherort für
alle Daten, die in elektronischer Form vorliegen; die Organe des Jugendrates und
seine Mitglieder müssen elektronische Daten, die der Jugendrat verarbeitet,
wenigstens dort speichern. 3Der Vorstand des Jugendrates und die Geschäftsstelle
tragen dafür Sorge, dass der Datenschutz gewährleistet bleibt.
(2) Sofern keine Geheim-Haltungs-Pflichten entgegenstehen, sind die Daten, die
am Speicherort abgelegt sind, für alle Menschen zugänglich zu machen.
(3) Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Fürth in der
jeweils geltenden Fassung bearbeitet die Geschäftsstelle.
Unterabschnitt 2 - Sitzungen
- 6 Sitzungszwang
1Die Organe des Jugendrates beraten und entscheiden Dinge grundsätzlich nur in
Sitzungen, die öffentlich sind; öffentlich in diesem Sinn bedeutet, dass alle
Menschen zur Sitzung kommen dürfen. 2Die Sitzungen werden durch den Vorsitz
geleitet.
- 7 Digitale Sitzungen
1Der Vorsitz kann bestimmen, dass eine Sitzung über ein datenschutz- und
informationssicherheitskonformes Videokonferenzsystem stattfindet; der Vorsitz
muss das tun, wenn es ein Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
2Die Zugangsdaten werden von der Geschäftsstelle veröffentlicht.
- 8 Einladung zur Sitzung
1Die Einladung muss Ort, Zeit und Beratungsgegenstände (Tagesordnung)
(1)
enthalten. 2Die Einladung musssoll angeben, ob der Sitzungsort für Menschen mit
Behinderungen oder körperlichen Einschränkungen zugänglich (barrierefrei) ist.
3Einladungen zu öffentlichen Sitzungen sind zu verkündensollen verkündet werden.
(2) 1Zu den Sitzungen müssen alle Menschen, die an ihnen teilnehmen dürfen,
eingeladen werden. 2Die Einladung muss spätestens acht Tage vor Beginn des
Tages, an dem die Sitzung stattfinden soll, und in Textform erfolgen; die
Einladung erfolgt durch Zustellung an die Organmitglieder. 3Wenn alle Menschen
an der Sitzung eines Organs teilnehmen dürfen, dann wird zu der Sitzung dadurch
eingeladen, dass die Geschäftsstelle die Einladung auf der Internetseite des
Jugendrates veröffentlicht.
- 9 Sitzungen und Tagungen
1Eine Sitzung, die länger als einen Tag dauert, ist in Tagungen untergliedert,
wobei eine Tagung frühstens um 0 Uhr beginnt, und spätestens um 24 Uhr endet;
pro Tag findet höchstens eine Tagung statt. 2Auf Tagungen finden die für
Sitzungen geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
- 10 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung eines jeden Organs ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) 1Der Vorsitz bestimmt eine Person, die aufschreibt, was in der Sitzung
passiert (Niederschrift). 2Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die
anwesenden stimmberechtigten Personen, die Tagesordnung, die Beschlüsse und das
jeweilige Abstimmungsergebnis angeben. 3Die Niederschrift ist spätestens am
siebenten Tage nach Ablauf des Tages, an dem die Sitzung stattgefunden hat,
fertigzustellen und durch die Person, die die Niederschrift erstellt hat, sowie
den Vorsitz zu unterschreiben; danach ist die Niederschrift zu verkünden, soweit
dem berechtigte Interessen nicht entgegenstehen.
- 11 Ordnung in der Sitzung
1Der Vorsitz sorgt für die Einhaltung der Ordnung in der Sitzung. 2Der Vorsitz
kann Menschen, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen. 3Der Vorsitz kann
Menschen, die die Ordnung stark oder wiederholt stören, von der Sitzung
ausschließen; der Ausschluss von der Sitzung erfolgt dadurch, dass der Vorsitz
der betroffenen Person für die Dauer der Sitzung, jedoch längstens für zwei
weitere Tagungen während derselben Sitzung,
- verbietet, zu reden (Wortentzug),
- oder Hausverbot erteilt (Saalverweis).
4Der Vorsitz kann mehrere Ordnungsmaßnahmen (Satz 2 und 3) nebeneinander
verhängen. 5Eine Person kann, solange sie von der Sitzung ausgeschlossen ist, in
Beziehung auf das Organ, von dessen Sitzung sie ausgeschlossen ist, weder
Anträge stellen noch ihr Stimmrecht ausüben, soweit sie stimmberechtigt ist.
6Über Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen des Vorsitzes entscheidet das
jeweilige Organ unverzüglich.
- 12 Abstimmungen
(1) 1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit
gilt die zur Abstimmung gestellte Frage als mit „Nein“ beantwortet.
(2) 1Vor der Abstimmung verliest der Vorsitz die Frage, die entschieden werden
soll; die Frage ist im Vorfeld so zu formulieren, dass mit „Ja“ oder „Nein“
abgestimmt werden kann. 2Der Vorsitz zählt die Jastimmen, die Neinstimmen, und
die Enthaltungen; der Vorsitz stellt sofort nach der Zählung fest, wie die Frage
entschieden wurde.
(3) 1Geheime Abstimmungen finden dadurch statt, dass die Stimmen mittels
verdeckter Stimmzettel abgegeben werden. 2Namentliche Abstimmungen finden
dadurch statt, dass die stimmberechtigten Personen einzeln aufgerufen werden und
erklären, ob sie mit „Ja“ oder „Nein“ stimmen, oder ob sie sich der Stimme
enthalten; die stimmberechtigten Personen werden aufsteigend nach dem Alter
aufgerufen, wobei bei gleichem Alter das Los des Vorsitzes entscheidet.
- 13 Beschlussfähigkeit
1Ein Organ ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Organmitglieder ordnungsgemäß
geladen wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend . 2Der Vorsitz hat eine bestehende Beschlussunfähigkeit von sich aus (von
ist
Amts wegen) festzustellen und die Sitzung zu unterbrechen bzw. die Tagung
aufzuheben.
Abschnitt 2 – Das Plenum des Fürther Jugendrates
Unterabschnitt 1 – Organisation des Plenums
- 14 Zuständigkeit
(1) Das Plenum nimmt für den Fürther Jugendrat jede Befugnis wahr, die keinem
seiner übrigen Organe übertragen ist.
(2) Nur das Plenum hat das Recht, Anträge an die Organe und Dienststellen der
Stadt Fürth zu richten; nur das Plenum darf Stellungnahmen gegenüber den Organen
und Dienststellen der Stadt Fürth abgeben.
- 15 Vorsitz
1Der Vorstand des Fürther Jugendrates sitzt dem Plenum vor. 2Ist der Vorstand
daran gehindert, den Vorsitz in der Sitzung wahrzunehmen, so wird der Vorsitz in
der Sitzung durch dasjenige anwesende Mitglied ausgeübt, das bei der letzten
Jugendratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und sich zur
Ausübung des Vorsitzes bereit erklärt.
Unterabschnitt 2 – Sitzungen des Fürther Jugendrates
- 16 Ordentliche Sitzungen
Zu den Sitzungen des Plenums lädt der Vorsitz spätestens acht Tage vor Beginn
des Tages ein, an dem die Sitzung stattfinden soll.
- 17 Außerordentliche Sitzungen
(1) 1Abweichend von § 13 beträgt die Frist nicht acht, sondern drei Tage, wenn
andernfalls ein schwerer Nachteil für die Interessen der Fürther Jugend droht
(außerordentliche Sitzung). 2Ein schwerer Nachteil für die Interessen der
Fürther Jugend droht in der Regel dann, wenn die Stadt Fürth, oder ein Organ
oder eine Dienststelle der Stadt Fürth beabsichtigt, eine jugendrelevante
Entscheidung zu treffen, bevor der Jugendrat zu der Entscheidung Stellung
genommen hat.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Absatz 1) kann der Vorstand eine
außerordentliche Sitzung einberufen; der Vorstand muss das tun, wenn er es kann
und ein Ausschuss oder ein Viertel der Mitglieder des Jugendrates es verlangt.
(3) Auf einer außerordentlichen Sitzung dürfen nur die Handlungen vorgenommen
werden, die notwendig sind, um den drohenden schweren Nachteil abzuwenden.
- 18 Niederschrift
Die Niederschrift ist nach dem Muster und den Vorgaben der Vorlage (Anhang 1) zu
erstellen.
- 19 Antragsrecht
(1) 1Jede Person kann Anträge an das Plenum stellen. 2Anträge, die wenigstens
zwei Wochen vor einer Sitzung gestellt worden sind, müssen auf der
nächstmöglichen Sitzung behandelt werden; die Anträge müssen in Textform beim
Vorstand oder der Geschäftsstelle eingereicht werden, wobei Personen, die nicht
lesen oder schreiben können, gestattet ist, den Antrag mündlich zu stellen.
3Anträge zur Tagesordnung, Geschäftsordnungsanträge und Änderungsanträge müssen
abweichend von Satz 2 auf der Sitzung behandelt werden, auf die sie sich
beziehen, und können auch mündlich gestellt werden.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen
Anträge als unzulässig verwerfen, wenn
- der Antrag dem Zweck des Jugendrates (§ 1 der Satzung des Fürther
Jugendrates in der jeweils geltenden Fassung) widerspricht, oder
- wenn der Antrag sich im Wesentlichen auf eine Angelegenheit bezieht, die
keine Sache der örtlichen Gemeinschaft ist, oder
- die Person, die den Antrag stellt, ihren Lebensmittelpunkt nicht in Fürth
hat; eine Person hat ihren Lebensmittelpunkt in der Regel dann in Fürth,
wenn sie ihren Geschäfts- oder Wohnsitz in Fürth hat, oder wenn sie eine
Schule oder Hochschule im Gebiet der Stadt Fürth besucht, oder sich sonst
regelmäßig in Fürth aufhält.
2Auch wenn der Vorstand nach Satz 1 einen Antrag als unzulässig verworfen hat,
muss der Antrag trotzdem nach Absatz 1 Satz 2 behandelt werden, wenn es
wenigstens drei Mitglieder des Jugendrates verlangen.
(3) 1Unter denselben Voraussetzungen, unter denen die Einberufung einer
außerordentlichen Sitzung möglich wäre, kann ein Antrag auch ohne, dass die
Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, behandelt werden
(Initiativantrag). 2Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder müssen der
Behandlung des Antrages zustimmen.
- 20 Rederecht
1Jeder Mensch kann sich schriftlich oder mündlich in den Sitzungen des Plenums
zu Wort melden; schriftliche Redebeiträge sind in das Protokoll aufzunehmen,
soweit der Vorsitz nicht mit Zustimmung des Plenums feststellt, dass der
Aufnahme in das Protokoll berechtigte Interessen entgegenstehen. 2Der Umfang der
Wortbeiträge kann begrenzt werden; schriftliche Wortbeiträge dürfen auf nicht
weniger als 4.500 Zeichen und mündliche Wortbeiträge auf nicht weniger als fünf
Minuten begrenzt werden. 3Der Vorsitz hat bei der Begrenzung auf Behinderungen
der beitragenden Person Rücksicht zu nehmen. 4Der Vorsitz weist darüber hinaus
nur solche Wortbeiträge zurück, die nach Schluss der Redeliste angemeldet
werden.
- 21 Abstimmungen
(1) Bei nicht-geheimen Abstimmungen stimmen die Mitglieder durch Hochhalten oder
Abgeben ihrer amtlichen Stimmkarten ab.
(2) 1Auf Antrag eines Mitgliedes findet eine namentliche Abstimmung statt;
gleiches gilt für die geheime Abstimmung. 2Wurde sowohl eine geheime als auch
eine namentliche Abstimmung beantragt, so entscheidet das Plenum in offener
Abstimmung darüber, ob geheim oder namentlich abgestimmt wird; bei
Stimmgleichheit findet eine geheime Abstimmung statt.
- 22 Echt-Zeit-Übertragung („Streaming“) der Sitzung
1Die Sitzungen des Plenums können gestreamt werden. 2Näheres bestimmt das Plenum
unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Bedeutung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch Beschluss.
Abschnitt 3 – Der Vorstand des Fürther Jugendrates
Unterabschnitt 1 – Organisation des Vorstandes
- 23 Vorsitz
Das vorsitzende Mitglied des Jugendrates („Vorsitzende:r des Fürther
Jugendrates“) sitzt dem Vorstand vor; davon abgesehen sind das vorsitzende
Mitglied des Jugendrates und seine Stellvertretung gleichberechtigt.
- 24 Zuständigkeit
1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fürther Jugendrates und vertritt
ihn sowohl nach außen als auch im Rechtsverkehr. 2Der Vorstand unterschreibt die
rechtmäßigen und vollziehbaren Beschlüsse des Plenums und veranlasst ihre
Verkündung (Ausfertigung des Beschlusses); der Vorstand wirkt auf die
tatsächliche Umsetzung der Beschlüsse des Plenums hin (Vollziehung des
Beschlusses).
Unterabschnitt 2 – Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
- 25 Wahl
1Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder des Jugendrates (absolute Mehrheit) gewählt. 2Die
Wahlen zu den verschiedenen Vorstandsämtern (Amt) finden in voneinander
getrennten Wahlgängen statt. 3Wahlen, in denen keine Person eine absolute
Mehrheit erhält, werden wiederholt.
- 26 Misstrauensvotum
(1) Das Plenum kann einzelnen Mitglieder des Vorstandes dadurch das Misstrauen
aussprechen, dass es mit absoluter Mehrheit ein anderes Mitglied des Jugendrates
in das Amt des Mitgliedes wählt, dem das Misstrauen ausgesprochen werden soll;
das andere Mitglied kann bereits ein Amt bekleiden.
(2) 1Das Misstrauensvotum ist nur zulässig, wenn das Plenum vorher durch
Beschluss feststellt, dass ein triftiger Grund im Sinne von § 9 Absatz 5 der
Satzung vorliegt. 2Der Beschluss gilt als nicht gefasst, wenn er nicht mit der
Mehrheit der Stimmen von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Jugendrates
gefasst wurde.
- 27 Amtsbeginn und Amtsende
1Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes beginnt in dem Moment, in dem es seine
Wahl in ein Vorstandsamt annimmt. 2Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes
endet, wenn die Amtsperiode des Jugendrates abläuft; es endet auch in dem
Moment, in dem ihm das Misstrauen ausgesprochen wird. 3Von Satz 2 abgesehen
endet das Amt eines Mitgliedes nur dann, wenn und sobald es
- seine Mitgliedschaft im Jugendrat verliert, oder
- durch ein:e Nachrücker:in vertreten wird (§ 6 Absatz 2 der Satzung), oder
- seinen Rücktritt vom Amt erklärt.
Unterabschnitt 3 – Arbeitsweise des Vorstandes
- 28 Vertretung nach außen
(1) 1Der Vorstand vertritt den Jugendrat im Rahmen der Beschlüsse des Plenums
nach außen; der Vorstand kann Mitglieder des Jugendrates im Einzelfall mit der
Ausübung der Vertretung nach außen beauftragen, soweit die Geschäftsstelle nicht
widerspricht. 2Die Vornahme von Rechtsgeschäften, die mit einem Rechtsnachteil
für den Jugendrat verbunden sind, ist nur aufgrund eines Beschlusses des Plenums
zulässig; das gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die keine grundsätzliche Bedeutung
haben und keinen unmittelbaren Rechtsnachteil erwarten lassen, der einen
Geldwert von EUR 200,00 oder mehr hat.
(2) 1Bei der Vertretung nach außen soll sich der Vorstand mit der
Geschäftsstelle absprechen. 2Der Vorstand muss sich mit der Geschäftsstelle
absprechen, wenn der Vorstand Rechtsgeschäfte vornehmen will. 3Widerspricht die
Geschäftsstelle der Vornahme eines Rechtgeschäfts ausdrücklich, so kann der
Vorstand das Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Plenums vornehmen.
(3) Die Geschäftsstelle ist von jeder Maßnahme der Vertretung nach außen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- 29 Beschlüsse des Vorstandes
1Der Vorstand fasst Beschlüsse dadurch, dass die Mitglieder des Vorstandes in
beliebiger Form Zustimmung zu einer Beschlussvorlage erklären. 2Der Beschluss
ist in Textform festzuhalten.
Abschnitt 4 – Die Arbeitsgruppen des Fürther Jugendrates
Unterabschnitt 1 – Organisation der Arbeitsgruppen
- 30 Vorsitz
(1) 1Den Arbeitsgruppen sitzt eine Person vor (vorsitzendes Mitglied). 2Das
vorsitzende Mitglied wird durch die stimmberechtigten Mitglieder der
Arbeitsgruppe gewählt, soweit das vorsitzende Mitglied nicht bereits im
Einrichtungsbeschluss durch das Plenum ernannt wurde; das vorsitzende Mitglied
muss stimmberechtigtes Mitglied der Arbeitsgruppe sein.
(2) Das vorsitzende Mitglied kann eine Vertretung haben; bei der Bestimmung der
Vertretung findet Absatz 1 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(3) Besteht kein Vorsitz oder ist er handlungsunfähig, so tritt an seine Stelle
der Vorstand oder eine von ihm bestimmte Person.
- 31 Mitgliedschaft
(1) 1Stimmberechtigtes Mitglied einer Arbeitsgruppe kann jede natürliche Person
sein, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Fürth ihren
Lebensmittelpunkt (§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) hat. 2Personen, die die
Voraussetzungen des Satz 1 nicht erfüllen, können als Mitglieder ohne Stimmrecht
in die Arbeitsgruppe aufgenommen werden; die Anzahl der Mitglieder ohne
Stimmrecht darf höchstens ein Viertel der Anzahl der Mitglieder mit Stimmrecht
betragen.
(2) 1Eine Arbeitsgruppe, die weniger als zwei Mitglieder hat, gilt als
aufgelöst; das gilt nicht, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem der
Einsetzungsbeschluss gefasst wurde, noch keine vierzehn Kalendertage vergangen
sind. 2Einer Arbeitsgruppe dürfen nicht mehr als sieben Mitglieder des
Jugendrates gleichzeitig angehören.
(3) 1Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige Arbeitsgruppe
durch Beschluss. 2Der Beschluss, durch den eine Person, die nicht Mitglied des
Jugendrates ist, in eine Arbeitsgruppe als Mitglied aufgenommen wird, bedarf der
Genehmigung durch den Vorstand; verweigert der Vorstand die Genehmigung, so
entscheidet das Plenum.
(4) 1Mitglieder im Sinne des Absatz 3 Satz 2 sind nach Maßgabe des
Verpflichtungsgesetzes und der bayerischen Ausführungsbestimmungen zu
verpflichten. 2Die Vornahme der Verpflichtung ist Sache des Vorsitzes.
- 32 Einsetzungsbeschluss
(1) Das Plenum kann durch den Beschluss, durch den es eine Arbeitsgruppe
einsetzt (Einsetzungsbeschluss), mit Wirkung für die eingesetzte Arbeitsgruppe
von den Bestimmungen dieses Abschnitts abweichende Regelungen treffen.
(2) Im Einsetzungsbeschluss ist die thematische Zuständigkeit der Arbeitsgruppe
festzusetzen.
(3) Hat das Plenum nichts anderes im Einrichtungsbeschluss bestimmt, so regelt
die Arbeitsgruppe ihre innere Ordnung selbst; von den Vorschriften dieser
Geschäftsordnung darf die Arbeitsgruppe nicht abweichen.
Unterabschnitt 2 – Arbeitsweise der Arbeitsgruppen
- 33 Vorberatende Tätigkeit
1Die Arbeitsgruppen bereiten die inhaltliche Arbeit des Jugendrates vor.
2Darüber hinaus beraten die Arbeitsgruppen das Plenum und bearbeiten diejenigen
Angelegenheiten, die ihnen vom Plenum zur Beratung überwiesen werden.
- 34 Vorschlagsrecht
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann eine Arbeitsgruppe anderen Arbeitsgruppen und
Organen Vorschläge unterbreiten.
- 35 Fragerecht
(1) Die Arbeitsgruppen haben das Recht, über den Vorstand Anfragen an die Organe
und Dienststellen der Stadt Fürth zu richten; der Vorstand kann im Einzelfall
und nach pflichtgemäßem Ermessen Anfragen von Arbeitsgruppen für unzulässig
erklären.
(2) Die Vorschriften über die Vertretung des Jugendrates nach außen bleiben
unberührt.
- 36 Berichtspflicht
1Der Vorsitz der Arbeitsgruppe berichtet von Zeit zu Zeit dem Vorstand über die
Tätigkeit der Arbeitsgruppe. 2Der Vorsitz hat dem Vorstand jeden Beschluss der
Arbeitsgruppe unverzüglich anzuzeigen.
- 37 Beschlüsse
1Beschlüsse der Arbeitsgruppen werden durch ihren Vorsitz ausgefertigt und
vollzogen. 2Die Ausfertigung bedarf der Gegenzeichnung durch den Vorstand;
rechtswidrigen Beschlüssen verweigert der Vorstand die Gegenzeichnung.
Abschnitt 5 – Die Mitglieder des Jugendrates
- 38 Amtshindernisse
Das Vorliegen eines Amtshindernisses stellt das Plenum auf Antrag des Vorstand
mit absoluter Mehrheit fest.
- 39 Ausschlussverfahren
(1) Es wird als Arbeitsgruppe des Jugendrates „der Ausschuss für
Ausschlussverfahren und Disziplinarangelegenheiten“ (Disziplinarausschuss)
gebildet.
(2) Wird dem Vorstand ein Verhalten bekannt, dass gegen die Ehrenordnung (Anhang
II) verstößt, so zeigt er diesen Sachverhalt dem Disziplinarausschuss an.
(3) Im Übrigen gilt die Ehrenordnung.
- 40 Unvereinbarkeit
1Mit der Mitgliedschaft im Jugendrat ist die Mitgliedschaft in einer
Volksvertretung unvereinbar (Amtshindernis). 2Im Übrigen gilt die Ehrenordnung.
Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
- 41 Anhänge
Die Anhänge zu dieser Geschäftsordnung sind verbindlicher Bestandteil dieser
Geschäftsordnung
- 42 In-Kraft-Treten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Ablauf des Tages, an dem sie verkündet
wurde, in Kraft.
(2) Beschlüsse, die die Geschäftsordnung betreffen, treten mit dem Ablauf des
Tages, an dem sie verkündet wurden, in Kraft.
ANHANG I
Vorlage für Niederschriften
ANHANG II
Ehrenordnung des Jugendrates
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- 1 Anwendbarkeit auf sonstige Mitglieder
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für die sonstigen Mitglieder der
Organe des Jugendrates, soweit sie verpflichtet wurden und nichts anderes
bestimmt ist.
- 2 Weitergehende Pflichten und Verbote
Weitergehende Pflichten und Verbote aus dem Amt als Mitglied bleiben durch die
nachfolgenden Bestimmungen unberührt.
Abschnitt 2 – Pflichten der Mitglieder des Jugendrates
- 3 Verfassungstreue
Die Mitglieder müssen sich an das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und die Verfassung des Freistaates Bayern halten; insbesondere dürfen die
Mitglieder die Menschenwürde nicht missachten.
- 4 Vertretung der gesamten Fürther Jugend
1Die Mitglieder müssen die ganze Fürther Jugend vertreten. 2Vorteile, die den
Mitgliedern in Beziehung auf ihr Amt gewährt werden, müssen sie sich durch den
Vorstand genehmigen lassen; jedenfalls muss ein Mitglied einen solchen Vorteil
dem Vorstand spätestens zwei Wochen nach Erhalt anzeigen. 3Erhält ein Mitglied
des Vorstandes einen Vorteil nach der in Satz 2 bezeichneten Art, so findet Satz
2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Vorstandes das Plenum tritt.
- 5 Verschwiegenheit
Mitglieder müssen über Angelegenheiten, die sie im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit als Mitglied des Jugendrates erfahren, geheim halten, wenn gesetzliche
Geheimhaltungspflichten oder berechtigte Interessen Dritter es erfordern.
- 6 Jugendschutz
1Die volljährigen Mitglieder sind in besonderer Weise zur Beachtung des
Jugendschutzes verpflichtet; sie dürfen keinen jugendgefährdenden Einfluss auf
minderjährige Personen ausüben, die am Jugendrat mitwirken. 2Satz 1 gilt
entsprechend für die jugendlichen Mitglieder in Beziehung auf die am Jugendrat
mitwirkenden Kinder.
- 7 Rücksichtnahme
1Der Jugendrat soll ein Ort sein, an dem alle mitmachen und ihre Meinung
einbringen können. 2Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Behinderungen oder
besondere Bedürfnisse von Personengruppen Rücksicht zu nehmen; die Verpflichtung
gilt insbesondere für Mitglieder in Leitungsfunktionen.
- 8 Teilnahmepflicht
(1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen ihrer Organe
teilzunehmen. 2Nur die Mitglieder des Jugendrates sind verpflichtet, an
wenigstens zwei Veranstaltungen pro Monat oder sechs Veranstaltungen pro
Vierteljahr mit Bezug zum Jugendrat teilzunehmen; Veranstaltungen in diesem
Sinne sind zum Beispiel Sitzungen von Organen des Jugendrates, Empfänge, oder
Gespräche und Verhandlungen im Auftrag des Jugendrates.
(2) Von der Pflicht an der Teilnahme an Sitzungen von Organen ist befreit, wer
aus triftigem Grund an der Teilnahme verhindert ist.
(3) 1Von den Pflichten aus Absatz 1 kann sich zeitweise oder dauerhaft befreien
lassen, wer diese Pflichten aus gesundheitlichen oder anderen gewichtigen
Gründen nicht erfüllen kann. 2Über die Befreiung entscheidet der Vorstand im
Einvernehmen mit der Geschäftsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen; die Befreiung
ist widerruflich.
Abschnitt 3 – Verbote
- 9 Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit
Den Mitgliedern ist es verboten, innerhalb oder außerhalb des Jugendrates eine
Person, eine Personen- oder Bevölkerungsgruppe rassistisch, sexistisch,
behinderten- oder fremdenfeindlich, klassistisch, homophob, oder anderweitig
menschenfeindlich zu beschimpfen oder zu behandeln
- 10 Missachtung des Jugendrates
Den Mitgliedern ist es verboten, den Beschlüssen des Jugendrates beharrlich
zuwiderzuhandeln, oder seine Würde oder Ordnung zu missachten
Abschnitt 4 – Durchsetzung der Ehrenordnung
Unterabschnitt 1 – Disziplinarausschuss
- 11 Aufgaben
Der Disziplinarausschuss setzt diese Ehrenordnung im Auftrag des Plenums durch.
- 12 Zusammensetzung
(1) 1Der Disziplinarausschuss besteht aus den beratenden Mitgliedern des Plenums
und acht weiteren Mitgliedern, die das Plenum in geheimer Abstimmung mit
absoluter Mehrheit wählt. 2Fünf der weiteren Mitglieder müssen Mitglied des
Jugendrates sein; die übrigen drei dürfen nicht Mitglied des Jugendrates sein.
(2)Mitglieder des Disziplinarausschusses können durch das Plenum aus wichtigem
Grund durch Beschluss abberufen werden, der mit absoluter Mehrheit zu fassen
ist.
(3) In Ausschlussverfahren entscheidet der Disziplinarausschuss in voller
Besetzung; in Disziplinarverfahren entscheidet er durch den Vorsitz des
Disziplinarausschusses und seine Stellvertretung, die zwei beratenden Mitglieder
des Plenums, und ein weiteres Mitglied des Disziplinarausschusses, das die
vorgenannten Mitglieder auswählen.
- 13 Vorsitz
1Das Plenum wählt in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit aus den
Mitgliedern des Disziplinarausschusses ein vorsitzendes Mitglied (Vorsitz) und
ein Mitglied, dass es vertritt. 2Das vorsitzende Mitglied und seine
Stellvertretung müssen Mitglieder des Jugendrates sein.
Unterabschnitt 2 – Ausschlussverfahren
- 14 Pflicht zur Ermittlung und Aufklärung
Erhält der Disziplinarausschuss Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht
begründen, dass sich ein Mitglied seines Amtes unwürdig erwiesen haben könnte,
so muss er den zugrunde liegenden Sachverhalt erforschen.
- 15 Ausschlussantrag
(1) Hält der Disziplinarausschuss es für hinreichend wahrscheinlich, dass sich
das betroffene Mitglied seines Amtes unwürdig erwiesen hat, so beantragt er beim
Plenum den Ausschluss des Mitgliedes; wenigstens unmittelbar bevor der Ausschuss
den Antrag stellt, ist das Mitglied anzuhören.
(2) Erscheint es infolge der Ermittlungen als hinreichend wahrscheinlich, dass
das betroffene Mitglied eine Pflicht oder ein Verbot aus seinem Amt verletzt
hat, ohne sich seines Amtes unwürdig erwiesen zu haben, so verhängt der
Ausschuss nach Maßgabe des Unterabschnitts 3 eine Disziplinarmaßnahme.
- 16 Ermittlungen
1Der Ausschuss erhebt die zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes
erforderlichen Beweise. 2Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu
gewährleisten.
- 17 Einstellung des Verfahrens
1Scheint es nach Abschluss der Ermittlungen nicht hinreichend wahrscheinlich,
dass das betroffene Mitglied eine Pflicht oder ein Verbot aus seinem Amt
verletzt hat, so stellt der Disziplinarausschuss das Verfahren ein. 2Ein
Verfahren, das einmal eingestellt worden ist, kann nur nach dem Bekanntwerden
neuer Tatsachen wiederaufgenommen werden.
- 18 Entscheidung des Plenums
(1) 1Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes des Jugendrates
bleibt dem Plenum vorbehalten. 2Wenn das Plenum das betroffene Mitglied
ausschließen will, aber es noch nicht abgemahnt (§ 6 Absatz 4 Satz 4 der
Satzung) wurde und ein Ausschluss deswegen nicht möglich ist, so beantragt das
Plenum eine Abmahnung zulasten des betroffenen Mitgliedes.
(2) 1Wenn es wenigstens drei Mitglieder des Plenums oder des
Disziplinarausschusses verlangen, oder der Vorstand es verlangt, muss das Plenum
darüber entscheiden, ob die Einstellung des Verfahrens rechtmäßig war.
2Entscheidet das Plenum durch Beschluss, der mit absoluter Mehrheit zu fassen
ist, dass die Einstellung nicht rechtmäßig war, so kann es die Sache zur
erneuten Beratung und Entscheidung an den Disziplinarausschuss zurückverweisen,
oder unmittelbar selbst über den Ausschluss des betroffenen Mitgliedes beraten
und entscheiden.
Unterabschnitt 3 – Disziplinarverfahren
- 19 Einleitung des Disziplinarverfahrens
Erhält der Disziplinarausschuss Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht
begründen, dass ein Mitglied eine Pflicht oder ein Verbot aus seinem Amt
verletzt haben könnte, so muss er den zugrunde liegenden Sachverhalt erforschen.
- 20 Ermittlungen
1Der Ausschuss erhebt die zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes
erforderlichen Beweise. 2Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu
gewährleisten.
- 21 Abschluss des Verfahrens
(1) 1Nach Abschluss der Ermittlungen kann der Disziplinarausschuss das Verfahren
endgültig einstellen, wenn die Verletzung der Pflicht oder des Verbots aus dem
Amt nur geringfügig war. 2In den übrigen Fällen verhängt der
Disziplinarausschuss eine Disziplinarmaßnahme.
(2) 1Ein eingestelltes Disziplinarverfahren kann nicht wiederaufgenommen werden.
2Ein Ausschlussverfahren aufgrund desselben Lebenssachverhaltes bleibt möglich,
wenn neue Tatsachen bekannt werden.
- 22 Disziplinarmaßnahme
1Der Disziplinarausschuss kann folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen:
- Verweis,
- verschärfter Verweis, oder
- Ausschluss von bestimmten oder allen Sitzungen von Organen des Jugendrates
für längstens drei Monate, oder
- Ausschluss aus einer Arbeitsgruppe oder mehreren Arbeitsgruppen.
2Gegen die Maßnahme ist Widerspruch möglich, über den das Plenum mit einfacher
Mehrheit durch Beschluss entscheidet.
ANHANG III
Geschäftsordnung des Fürther Jugendrats (einfache Sprache)
Der Fürther Jugendrat will, dass so viele Menschen wie möglich die
Geschäftsordnung verstehen. Darum hat er die Geschäftsordnung in einfache
Sprache übersetzt. Entscheidend bleibt aber die Geschäftsordnung in schwerer
Sprache.
Abschnitt 1: Allgemeine Regeln
§ 1 Geltungsbereich
Diese Regeln gelten für alle Gremien (Gruppen) des Jugendrats, sofern nicht in
späteren Abschnitten etwas anderes festgelegt ist.
Unterabschnitt 1: Organisation des Jugendrats
§ 2 Gremien des Jugendrats
(1) Der Jugendrat besteht aus:
- Plenum (Vollversammlung),
- Vorstand,
- Arbeitsgruppen.
Jedes Gremium wird von einer Leitung geführt. Die Leitung erledigt darüber
hinaus alle unwichtigeren Aufgaben des Gremiums.
(2) Kein Gremium darf:
- Beschlüsse fassen, die gegen die Ziele des Jugendrats verstoßen.
- Mit Personen oder Gruppen zusammenarbeiten, die diese Ziele bekämpfen.
§ 3 Mitglieder
Mitglied eines Gremiums darf nicht sein, wer:
- die Ziele des Jugendrats bekämpft,
- einer Gruppe angehört oder sie unterstützt, die diese Ziele bekämpft.
§ 4 Veröffentlichungen
Offizielle Mitteilungen werden auf der Jugendrat-Website in einfacher Sprache
(barrierearm) veröffentlicht.
§ 5 Daten und Informationsfreiheit
(1) Der Jugendrat nutzt bevorzugt digitale Daten. Der Vorstand legt mit der
Geschäftsstelle fest, wo Daten gespeichert werden. Datenschutz muss
gewährleistet sein.
(2) Daten sind öffentlich zugänglich, sofern keine Geheimhaltungspflicht
besteht.
(3) Die Geschäftsstelle bearbeitet Anfragen nach der
Informationsfreiheitssatzung der Stadt Fürth.
Unterabschnitt 2: Sitzungen
§ 6 Pflicht zu Sitzungen
(1) Entscheidungen werden grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen getroffen.
Jeder darf teilnehmen.
(2) Die Leitung leitet die Sitzung.
§ 7 Online-Sitzungen
Sitzungen können per Video stattfinden, wenn:
- die Leitung es entscheidet,
- ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
Die Zugangsdaten werden von der Geschäftsstelle bekannt gegeben.
§ 8 Einladung zur SitzungDie Einladung
(1) mussmuss/soll enthalten:
- Ort, Zeit und Tagesordnung,
- Angabe zur Barrierefreiheit.
Öffentliche Sitzungen werden auf der Website angekündigt.
(2) Einladungen müssen 7 Tage vorher in Textform (z. B. Brief oder E-Mail)
verschickt werden. Bei öffentlichen Sitzungen reicht die Veröffentlichung auf
der Website.
§ 9 Lange Sitzungen (Tagungen)
Sitzungen über einen Tag werden in Tagungen unterteilt (höchstens eine Tagung
pro Tag).
§ 10 Protokoll
(1) Über jede Sitzung wird eine Zusammen-Fassung (Protokoll) erstellt.
(2) Die Leitung bestimmt eine Person, die die Zusammen-Fassung schreibt . Die
Zusammenfassung muss enthalten:
- Datum, Ort, Teilnehmende,
- Tagesordnung, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.
Es wird binnen 7 Tagen fertiggestellt, unterschrieben und veröffentlicht.
§ 11 Ordnung in Sitzungen
Die Leitung kann störende Personen:
- ermahnen,
- vom Reden ausschließen,
- des Saales verweisen.
Ausgeschlossene Personen dürfen keine Anträge stellen oder abstimmen.
Personen können sich gegen eine Ermahnung oder Ausschluss wehren.
§ 12 Abstimmungen
(1) Entscheidend ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Gleichstand gilt
der Antrag als abgelehnt.
(2) Vor der Abstimmung wird die Frage klar formuliert (Ja/Nein). Die Leitung
zählt die Stimmen.
(3) Geheime Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel. Namentliche Abstimmungen
durch Aufruf (jüngste Person zuerst).
§ 13 Beschlussfähigkeit
Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn:
- alle Mitglieder eingeladen wurden,
alle Mitglieder eingeladen wurden,
- mehr als die Hälfte anwesend ist.
Bei Nicht-Erfüllung unterbricht die Leitung die Sitzung.
Abschnitt 2: Das Plenum
§ 14 Aufgaben
(1) Das Plenum ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderen Gremien
übertragen sind.
(2) Nur das Plenum darf Anträge und Stellungnahmen an die Stadt Fürth richten.
§ 15 Leitung
Der Vorstand leitet das Plenum. Bei Verhinderung übernimmt das Mitglied mit den
meisten Wahlstimmen.
§ 16 Normale Sitzungen
Einladungen erfolgen spätestens 8 Tage vorher.
§ 17 Dringliche Sitzungen
(1) Bei drohendem Schaden für Jugendinteressen (z. B. bevorstehende Entscheidung
der Stadt) kann eine außerordentliche Sitzung binnen 3 Tagen einberufen werden.
(2) Der Vorstand muss einberufen, wenn ein Ausschuss oder ein Viertel der
Mitglieder es verlangt.
(3) Nur dringliche Themen werden behandelt.
§ 18 Protokoll
Das Protokoll folgt der Vorlage in Anhang 1.
§ 19 Anträge
(1) Jede Person kann Anträge stellen. Anträge müssen behandelt werden, wenn sie
2 Wochen vorher eingereicht wurden.
(2) Unzulässige Anträge (z. B. gegen Jugendrat-Ziele) kann der Vorstand
ablehnen. Bei Widerspruch von 3 Mitgliedern muss der Antrag dennoch behandelt
werden.
(3) Dringliche Anträge (Initiativanträge) können sofort behandelt werden, wenn
die Mehrheit zustimmt.
§ 20 Rederecht
(1) Jeder darf in Sitzungen mündlich oder schriftlich sprechen. Schriftliche
Beiträge werden ins Protokoll aufgenommen.
(2) Redezeit kann begrenzt werden (nicht weniger als 5 Minuten mündlich / 4.500
Zeichen schriftlich).
(3) Die Leitung muss auf Beeinträchtigungen von Personen (z. B. Behinderungen)
Rücksicht nehmen.
§ 21 Abstimmungen
(1) Bei offenen Abstimmungen werden Stimmkarten gezeigt.
(2) Geheime oder namentliche Abstimmungen erfolgen auf Antrag.
§ 22 Live-Übertragung
Sitzungen können gestreamt werden. Genaueres regelt das Plenum unter Beachtung
des Datenschutzes.
Abschnitt 3: Der Vorstand
§ 23 Leitung
Der/die Vorsitzende leitet den Vorstand. Die Stellvertretung ist
gleichberechtigt.
§ 24 Aufgaben
Der Vorstand:
- führt die täglichen Geschäfte,
- vertritt den Jugendrat nach außen,
- setzt Beschlüsse des Plenums um.
§ 25 Wahl
Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt.
§ 26 Misstrauensvotum
(1) Das Plenum kann Vorstandsmitglieder durch Neuwahl ersetzen (absolute
Mehrheit ist erforderlich).
(2) Ein Misstrauensvotum ist nur bei schweren Verstößen möglich (zehn Mitglieder
oder mehr müssen zustimmen).
§ 27 Amtszeit
Das Amt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit:
- Ablauf der Amtsperiode,
- Misstrauensvotum,
- Rücktritt oder Verlust der Mitgliedschaft.
§ 28 Vertretung nach außen
(1) Der Vorstand vertritt den Jugendrat. Rechtsgeschäfte über 200 € benötigen
einen Plenumsbeschluss.
(2) Die Geschäftsstelle muss bei Rechtsgeschäften einbezogen werden.
(3) Die Geschäftsstelle ist über alle Vertretungs-Maßnahmen zu informieren.
§ 29 Beschlüsse
Beschlüsse werden in Textform festgehalten.
Abschnitt 4: Arbeitsgruppen
§ 30 Leitung
(1) Jede Arbeitsgruppe wählt eine Leitung.
(2) Die Leitung kann eine Vertretung haben.
(3) Bei Verhinderung übernimmt der Vorstand.
§ 31 Mitglieder
(1) Stimmberechtigt sind Personen unter 23 Jahren mit Lebensmittelpunkt (zum
Beispiel Wohnort) in Fürth.
(2) Arbeitsgruppen mit weniger als 2 Mitgliedern gelten als aufgelöst. Höchstens
7 Jugendratsmitglieder pro Gruppe.
(3) Neue Mitglieder werden durch Beschluss aufgenommen. Leute, die nicht im
Jugendrat sind, benötigen Vorstands-Genehmigung.
§ 32 Gründung
Das Plenum legt bei Gründung einer Arbeitsgruppe deren Aufgaben und Regeln fest.
§ 33 Aufgaben
Arbeitsgruppen bereiten Themen vor und beraten das Plenum.
§ 34 Vorschlagsrecht
Arbeitsgruppen können anderen Gremien Vorschläge machen.
§ 35 Anfragen
Arbeitsgruppen dürfen über den Vorstand Anfragen an die Stadt richten.
§ 36 Berichte
Die Leitung berichtet regelmäßig dem Vorstand über die Arbeit der Gruppe.
§ 37 Beschlüsse
Beschlüsse werden von der Leitung umgesetzt. Der Vorstand prüft die
Rechtmäßigkeit (verboten/erlaubt).
Abschnitt 5: Mitglieder
§ 38 Ausschlussgründe
Das Plenum entscheidet über Amtshindernisse (absolute Mehrheit).
§ 39 Disziplinarausschuss
(1) Ein Disziplinarausschuss prüft Verstöße gegen die Ehrenordnung (Anhang 2).
(2) Der Vorstand meldet Verstöße an den Ausschuss.
§ 40 Unvereinbarkeit
Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig in einer Volksvertretung (zum Beispiel
Stadtrat) sein.
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§ 41 Anhänge
Die Anhänge sind Teil dieser Geschäftsordnung.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Zustimmung
Änderungsanträge zu diesem Änderungsantrag
- GOÄ1-ÄA1 (Alexander Bohn, Eingereicht)

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