| Beschluss: | Wahlordnung für die Wahlen zum zweiten Fürther Jugendrat |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Ausschuss für Rechtsangelegenheiten (dort beschlossen am: 20.03.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
| Eingereicht: | 27.04.2026, 13:54 |
Ä1 zu BA9: Wahlordnung für die Wahlen zum zweiten Fürther Jugendrat
Beschlussformel
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anrufen und dessen Entscheidung ersuchen; eine Entscheidung des Wahlausschusses ist ausgeschlossen, wenn seit Ablauf des Tages, an dem die Maßnahme vorgenommen oder unterlassen wurdedas Erbgenis der Wahl bekanntgegeben wurde (§ 6 Absatz 2 Satz 2), mehr als 99 Kalendertage verstrichen sind.
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1Vor Ablauf des vierten14. Kalendertages, der dem Tag vorausgeht, den die bzw. der Wahlleiter*in als Beginn des Eintritts in die Wahlhandlung angesetzt hat, müssen
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zugelassenen Wahlvorschlagsträger*innen (Kandidierende) Erzeugnisse, die der Wahlwerbung zu ihren Gunsten dienten, gestellt. 2Die Kandidierenden haben einen Anspruch darauf, sich und ihr Wahlprogramm über den Internetauftritt des Fürther
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des Wahlverfahrens gestützt werden, die sich auf das Wahlergebnis im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ausgewirkt haben könnten, und nur binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 6 Absatz 2 Satz 2).
Der Stadtrat der Stadt Fürth möge beschließen:
Wahlordnung
für die Wahlen zum zweiten Fürther Jugendrat
Vom 29. April 2026
Die Stadt Fürth erlässt aufgrund von § 5 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des
Beteiligungsgremiums Fürther Jugendrat vom 12.12.2023 die folgende Wahlordnung
für die Wahlen zum zweiten Fürther Jugendrat:
§ 1 Wahlleitung; Wahlausschuss
(1) 1Die bzw. der „Koordinator*in Jugendrat“ im Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien der Stadt Fürth wird als Wahlleiter*in berufen; die bzw. der
Wahlleiterin beruft ihre bzw. seine ständige Stellvertreter*in und eine*n
weitere*n Stellvertreter*in. 2Der bzw. dem Wahlleiter*in obliegt die
Sicherstellung der Ordnungsgemäßheit der Wahl einschließlich der Vorbereitung
der Wahl. 3Eine Person, die geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung
der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters beschwert zu sein, kann den Wahlausschuss
anrufen und dessen Entscheidung ersuchen; eine Entscheidung des Wahlausschusses
ist ausgeschlossen, wenn seit Ablauf des Tages, an dem die Maßnahme vorgenommen das Erbgenis der Wahl bekanntgegeben wurde (§ 6 Absatz 2 Satz 2), mehr als 99 Kalendertage verstrichen sind.
oder unterlassen wurde
(2) 1Die bzw. der Wahlleiter*in, die beratenden Mitglieder des Plenums des
Fürther Jugendrates und drei weitere Beisitzer*innen, die die bzw. der
Wahlleiter*in auf Vorschlag des Plenums des Fürther Jugendrates beruft, bilden
den Wahlausschuss für die Wahlen zum Fürther Jugendrat. 2Der Wahlausschuss
entscheidet in Sitzungen, die die bzw. der Wahlleiter*in mit angemessener Frist
beruft, und durch Umlaufbeschlüsse; in Sitzungen ist der Wahlausschuss ohne
Rücksicht auf die Zahl seiner erschienen Mitglieder beschlussfähig. 3Das Nähere
regelt die bzw. der Wahlleiter*in im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss.
§ 2 Wahlvorschläge
(1) 1Die bzw. der Wahlleiter*in fordert die Wahlberechtigten durch öffentlichen
Aufruf dazu auf, Wahlvorschläge einzureichen; die bzw. der Wahlleiter*in erklärt
im Aufruf, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden
müssen und welche Anforderungen das Gesetz an die Form und den Inhalt der
Wahlvorschläge stellt. 2Wahlberechtigte können nur sich selbst zur Wahl
vorschlagen; die Wahlvorschläge müssen der bzw. dem Wahlleiter*in vor Ablauf des
90. Kalendertages zugehen, der dem Tag vorausgeht, den die bzw. der Wahlleiterin
als Beginn des Eintritts in die Wahlhandlung angesetzt hat (Vorschlagsfrist).
3Meint die bzw. der Wahlleiter*in, dass ein Wahlvorschlag den gesetzlichen
Anforderungen nicht genügt, so hat sie bzw. er die zur Wahl vorgeschlagene
Person unverzüglich auf diesen Mangel hinzuweisen und zur Nachbesserung
aufzufordern; diese Pflicht der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters entfällt, wenn
der Mangel eines Wahlvorschlages nicht oder nicht vor Ablauf der Vorschlagsfrist
beseitigt werden kann.
(2) 1Vor Ablauf des 15. Kalendertages, der auf den letzten Tag der
Vorschlagsfrist folgt, beschließt der Wahlausschuss darüber, welche
Wahlvorschläge form- und fristgerecht eingereicht wurden und den übrigen
gesetzlichen Anforderungen genügen. 2Stellt der Wahlausschuss fest, dass ein
Wahlvorschlag den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, so hat der
Wahlausschuss den Wahlvorschlag als unzulässig zu verwerfen; in der Entscheidung
ist die zur Wahl vorgeschlagene Person auf ihr Recht, binnen einer Woche ab
Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlausschusses in Textform oder zur
Niederschrift der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters Erinnerung gegen die
Entscheidung des Wahlausschusses einzulegen und den Wahlausschuss um eine
anderweitige Entscheidung ersuchen, und auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen,
die die Erinnerung erfüllen muss, hinzuweisen. 3Hilft der Wahlausschuss der
Erinnerung nicht ab, aber meint die bzw. der Wahlleiter*in, dass der verworfene
Wahlvorschlag zulässig ist, so hat sie bzw. er die Entscheidung des
Wahlausschusses aufzuheben und den Wahlvorschlag zuzulassen.
(3) 1Der Wahlausschuss kann einen zugelassenen Wahlvorschlag nachträglich
zurückweisen, wenn er feststellt, dass die zur Wahl vorgeschlagene Person einem
Amtshindernis unterliegt oder die Voraussetzungen des Artikel 86 des Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. 2Die zur Wahl vorgeschlagene Person hat
das Recht, gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen; auf das Recht, binnen
einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlausschusses in Textform oder
zur Niederschrift der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters gegen die Entscheidung
des Wahlausschusses Einspruch einzulegen, und auf die
Zulässigkeitsvoraussetzungen, die der Einspruch erfüllen muss, ist die
vorgeschlagene Person in der Entscheidung hinzuweisen. 3Über den Einspruch
entscheidet das Plenum des Fürther Jugendrates oder, wenn seine Entscheidung
nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, der Vorstand des Fürther
Jugendrates; wird dem Einspruch stattgegeben, so wird die angegriffene
Entscheidung des Wahlausschusses unwirksam.
§ 3 Wahlbenachrichtigung
1Vor Ablauf des vierten14. Kalendertages, der dem Tag vorausgeht, den die bzw. der
Wahlleiter*in als Beginn des Eintritts in die Wahlhandlung angesetzt hat, müssen
die Unterlagen, durch die die Wahlberechtigten über die Wahlen zum Jugendrat
benachrichtigt werden, zur Post aufgegeben werden. 2Die Unterlagen umfassen
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift der wahlberechtigten
Person,
2. die Angabe der Abstimmungszeit,
3. eine Beschreibung, wo und auf welche Weise die wahlberechtigte Person ihr
aktives Wahlrecht ausüben kann, und
4. die Belehrung, dass jede wahlberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und
nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch eine*n
Vertreter*in anstelle der wahlberechtigten Person unzulässig ist.
§ 4 Wahlwerbung
(1) 1Im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel bekommen die
zugelassenen Wahlvorschlagsträger*innen (Kandidierende) Erzeugnisse, die der
Wahlwerbung zu ihren Gunsten dienten, gestellt. 2Die Kandidierenden haben einen
Anspruch darauf, sich und ihr Wahlprogramm über den Internetauftritt des Fürther
Jugendrates vorzustellen; das Nähere regelt die bzw. der Wahlleiter*in im
Benehmen mit dem Vorstand des Fürther Jugendrates.
(2) Wahlwerbung, die über Absatz 1 hinausgeht, bedarf der Zustimmung der
Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters, die sie bzw. er im Benehmen mit dem
Wahlausschuss erteilt.
§ 5 Wahlhandlung
(1) 1Die Wahlhandlung wird mittels eines Produktes für elektronische Wahlen
vorgenommen; das Produkt muss den Anforderungen des Schutzprofils für Online-
Wahlen „BSI-CC-PP-0121-2024“ genügen. 2Wählende Personen müssen bei Vornahme der
Wahlhandlung während stehender Verbindung des von ihnen verwendeten Clients mit
dem Server, über den das Produkt bereitgestellt wird (Sitzung), sicher
identifiziert und authentifiziert werden; gleichzeitig muss die Stimmabgabe in
derselben Sitzung vollständig anonym erfolgen, sodass aus der abgegebenen Stimme
kein Rückschluss auf die Person möglich ist.
(2) Stimmen, die eine wählende Person nicht oder leer abgibt, sind ungültig;
Enthaltungen sind keine gültigen Stimmen.
(3) Die Wahlhandlung kann nur zwischen 08:00:00 Uhr des Tages, den die bzw. der
Wahlleiterin als Beginn des Eintritts in die Wahlhandlung angesetzt hat, und
18:00:00 Uhr des vierten auf diesen Tag folgenden Kalendertages vorgenommen
werden.
§ 6 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) 1Gewählt sind diejenigen 15 Kandidierenden, die die meisten Stimmen auf sich
vereinigen. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das durch das Produkt
gezogen wird.
(2) 1Der Wahlausschuss stellt unmittelbar nach dem Ende der Wahlhandlung das
durch das Produkt ermittelte Wahlergebnis fest; zum Wahlergebnis gehören
insbesondere
1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
2. die Zahl der Personen, die gewählt haben,
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
4. die Zahl der Enthaltungen und anderen ungültigen Stimmen,
5. die Zahl der für die einzelnen Kandidierenden abgegebenen gültigen Stimmen,
6. die Namen derjenigen Personen, die zu Mitgliedern des Fürther Jugendrates
gewählt sind, und
7. Losentscheide und deren Ergebnis, soweit sie erforderlich waren und
vorgenommen wurden.
2Die bzw. der Wahlleiterin gibt das durch den Wahlausschuss festgestellte
Wahlergebnis bekannt.
§ 7 Wahlprüfung
(1) Soweit die Wahlprüfung nicht den Gerichten vorbehalten ist, ist sie Sache
des Wahlausschusses.
(2) Einwände gegen die Wahl und das Wahlergebnis können nur auf solche Mängel
des Wahlverfahrens gestützt werden, die sich auf das Wahlergebnis im Sinne des §
6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ausgewirkt haben könnten, und nur binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 6 Absatz 2 Satz 2).
§ 8 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

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