| Veranstaltung: | fünfte Sitzung des Plenums des Fürther Jugendrates |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3.2. allgemeine Anträge |
| Status: | Beschluss |
| Abstimmungsergebnis: | Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Ungültig: 0 |
| Beschluss durch: | Plenum des Fürther Jugendrates |
| Beschlossen am: | 08.12.2025 |
| Antragshistorie: | Version 3 |
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Angemessen mit Beförderungserschleichung umgehen
Beschlusstext
Die Stadt Fürth gibt der infra fürth holding GmbH und ihren
Tochtergesellschaften im Wege der Gesellschafterinnenweisung auf, weder
Strafanzeige noch Strafantrag wegen Erschleichen von Leistungen
(Beförderungserschleichung) zu erstatten bzw. zu stellen.
Begründung
Beratungsergebnisse:
Vernehmlassung:
Im Rahmen der Vernehmlassung des vorliegenden Antrages wurden dem Vorstand des Fürther Jugendrates Bedenken gegen den Antrag mitgeteilt:
Entgegen der Antragsbegründung hätten Strafanträge eine abschreckende Wirkung, die die Bereitschaft der Fahrgäste, Leistungen zu erschleichen oder Straftaten gegen das Kontrollpersonal zu begehen verringere; die Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt (EBE) deckten die durch Beförderungserschleichung entstehenden Kosten nicht. Durch den Wegfall der Möglichkeit, Strafanträge zu stellen, fiele ein Mittel zur Durchsetzung von Ansprüchen auf das EBE weg; zudem würden Fahrgäste nicht mehr durch die Erwartung strafrechtlicher Sanktionen von der Beförderungserschleichung abgeschreckt werden. In der Folge würden sich die durch Beförderungserschleichung entstehenden Kosten erhöhen.
Ausschüsse:
Beschluss des Ausschusses für Gewaltschutz und gesellschaftlichen Frieden vom 24.11.2025:
Der Ausschuss heißt den Antrag gut und empfiehlt dem Plenum des Fürther Jugendrates, dem Antrag zuzustimmen.
Beschluss des Ausschusses für Mobilität und Umwelt vom 21.11.2025:
Der Ausschuss heißt den Antrag gut und empfiehlt dem Plenum des Fürther Jugendrates, dem Antrag zuzustimmen.
Antragsbegründung des Antragstellers:
Zusammenfassung:
Es ist zu kostspielig, bringt zu wenig Nutzen und verursacht unverhältnismäßiges Leid, Menschen, die eine Beförderungserschleichung begehen, mit einer Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe zu belegen.
Im Einzelnen:
Die „Beförderungserschleichung“ als Begehungsform des „Erschleichens von Leistungen“ zieht nach § 265a des Strafgesetzbuches (StGB) eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich. Der Schaden, der im Einzelfall durch das Fahren ohne Fahrschein entsteht, beläuft sich in der Regel auf einen einstelligen Eurobetrag. Deshalb wird Beförderungserschleichung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, §§ 265a Absatz 3, 248a StGB.
Am stärksten sprechen die beiden nachfolgend ausgeführten Umstände dagegen, dass die infra fürth GmbH in Fällen von Beförderungserschleichung Strafanzeige erstattet oder Strafantrag stellt:
- Fehlende Erforderlichkeit der Strafverfolgung zur Verhinderung der Beförderungserschleichung sowie zum Ausgleich der daraus entstehenden Schäden
Es gibt weniger schwerwiegende und gleichzeitig geeignetere Mittel als die Strafverfolgung, um Beförderungserschleichung zu verhindern bzw. die durch sie verursachten Schäden auszugleichen.
Die durch Beförderungserschleichung geschädigten Verkehrsbetriebe haben gegen (geschäftsfähige) Personen, die Beförderungsleistungen erschleichen, einen Anspruch auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60 Euro – der den Verkehrsbetrieben entstandene Schaden ist durch diesen Betrag ausgeglichen. Die von einem Strafgericht wegen Beförderungserschleichung verhängte Geldstrafe fließt hingegen nicht den geschädigten Verkehrsbetrieben, sondern der Staatskasse zu. Erhebungen zu Ersatzfreiheitsstrafen legen nahe, dass diese Geldstrafen häufig nicht bezahlt werden können (Bögelein/Glaubitz/Neumann/Kamieth MschrKrim 102 (2019), 282 (290); zu einem sehr ähnlichen Ergebnis gelangt die Untersuchung von Lobitz/Wirth Forum Strafvollzug 2018, 16 (17) zu Ersatzfreiheitsstrafen in Nordrhein-Westfalen zum Stichtag 31.3.2017: 23,5 % der Inhaftierten wurden zu einer (uneinbringlichen) Geldstrafe wegen einer Leistungserschleichung verurteilt; zitiert nach: MüKoStGB/Hefendehl, 5. Aufl. 2025, StGB § 265a Rn. 7-15). Die Folge ist, dass wegen Beförderungserschleichung verurteilte Personen mit Zahlungsrückstand in Gefängnishaft genommen werden (Ersatzfreiheitsstrafe). Durch diese Ersatzfreiheitsstrafen entstehen dem Staat hohe Kosten (Tagesschau (2018): Staat zahlt Millionen für Schwarzfahrer im Knast. https://www.tagesschau.de/inland/ersatzfreiheitsstrafen-101.html).
- Ungeeignetheit der Strafverfolgung zur Verhinderung der Beförderungserschleichung
Kriminologische Erkenntnisse legen nahe, dass die Kombination der beiden Nachteile „erhöhtes Beförderungsentgelt“ und „Geldstrafe“ bzw. „Freiheitsstrafe“ keine zusätzliche Abschreckungswirkung entfaltet. Die Frage, ob eine Person Straftaten begeht, hängt vielmehr von der individuellen Devianzneigung und dem Risiko, bei der Tatbegehung entdeckt zu werden, ab – die zu erwartende Strafe spielt dabei eine untergeordnete Rolle (vgl. Wright, B. R. E., Caspi, A., Moffitt, T. E., & Paternoster, R. (2004). Does the perceived risk of punishment deter criminally prone individuals? Rational choice, self-control and crime. Journal on Research in Crime and Delinquency, 41(2), 180-213.; speziell in Beziehung auf die Beförderungserschleichung: MüKoStGB/Hefendehl, 5. Aufl. 2025, StGB § 265a Rn. 39 m.w.N.; außerdem vertiefend und mit weiteren Nachweisen: Tomlinson, K. D. (2016) An Examination of Deterrence Theory: Where Do We Stand?).
Hinzu kommt, dass wohl eher armutsbetroffene oder anderweitig in prekären Verhältnissen lebende Menschen Beförderungserschleichung begehen – gerade weil sie auf den ÖPNV angewiesen sind, jedoch nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um ihn nutzen zu können (vgl. MüKoStGB/Hefendehl, 5. Aufl. 2025, StGB § 265a Rn. 36-49 m.w.N.). Geldstrafen und Kosten für Verfahren vor Strafgerichten verschärfen ihre Lage weiter – und dürften unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen die individuelle Begehungswahrscheinlichkeit für Beförderungserschleichung erhöhen.
Aus diesen Gründen schafft eine Strafverfolgung von Menschen, die Beförderungsleistungen erschleichen, keinen Mehrwert – weder für die Gesellschaft noch für die geschädigten Verkehrsbetriebe.
In der kriminalwissenschaftlichen Literatur finden sich zahlreiche Ansätze, die geeigneter erscheinen als die Strafverfolgung (etwa – ohne dass sich der Antragsteller diese Vorschläge notwendigerweise zu eigen machen würde: Mietzsch: Entkriminalisierung des sog. Schwarzfahrens – oder was hat der § 265a StGB mit „Nudging“ zu tun?(NZV 2024, 577 (579)).
