| Veranstaltung: | dritte Sitzung des Plenums des Fürther Jugendrates |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 6.3. Initiativanträge |
| Antragsteller*in: | Alexander Bohn |
| Status: | Eingereicht |
| Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
| Angelegt: | 16.07.2025, 22:56 |
I2: Antrag auf Einrichtung einer Arbeitsgruppe
Problem
Die Satzung des Beteiligungsgremiums Fürther Jugendrat vom 12. Dezember 2023 schreibt vor, dass das Plenum des Fürther Jugendrates höchstens fünfmal im Jahr zusammentreten kann. Gleichwohl sind bestimmte Entscheidungen dem Plenum des Fürther Jugendrates kraft der Geschäftsordnung oder von Rechts wegen vorbehalten. Das verhindert von Fall zu Fall, dass der Fürther Jugendrat insbesondere bei Fristsachen rechtzeitig Stellungnahmen abgeben oder auf plötzliche Probleme reagieren kann.
Lösung
Der Fürther Jugendrat richtet eine Arbeitsgruppe ein. Diese Arbeitsgruppe besteht aus allen Mitgliedern des Plenums des Fürther Jugendrates. Die Arbeitsgruppe nimmt zwischen den Plenarsitzungen bestimmte Aufgaben des Plenums wahr.
Alternative
Bestimmte Aufgaben und Rechte des Plenums könnten auch auf andere, bereits bestehende Arbeitsgruppen übertragen werden.
Antragstext
Aufgrund von § 10 Absatz 1 der Satzung des Beteiligungsgremiums
Fürther Jugendrat vom 12. Dezember 2023 (Satzung) und § 32 der Geschäftsordnung
des Fürther Jugendrates (Geschäftsordnung) erlässt der Fürther Jugendrat den
folgenden Einsetzungsbeschluss:
§ 1
Es wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Die Arbeitsgruppe trägt die Bezeichnung
"Zwischenausschuss".
§ 2
Der Vorsitz des Zwischenausschuss wird durch den Vorstand des Fürther
Jugendrates ausgeübt.
§ 3
Dem Ausschuss gehören alle Mitglieder des Plenums an.
§ 4
Der Zwischenausschuss wird ermächtigt, im Namen des Fürther Jugendrates Anträge
(§ 3 Absatz 8 Satz 1 der Satzung inbegriffen) an die Organe und Dienststellen
der Stadt Fürth zu richten und Stellungnahmen gegenüber den Organen und
Dienststellen der Stadt Fürth abzugeben, wenn andernfalls ein schwerer Nachteil
für die Interessen der Fürther Jugend droht (§ 17 Absatz 1 Satz 2 der
Geschäftsordnung).
§ 5
Im Übrigen finden die Vorschriften der Geschäftsordnung, die für die
Arbeitsweise des Plenums gelten, entsprechende Anwendung.
Begründung
Zum Antrag allgemein:
In der Vergangenheit hat sich mehrmals gezeigt, dass der Jugendrat und seine zuständigen Organe nicht auf plötzlich eintretende, zeitkritische Ereignisse reagieren kann. Beispielhaft für solche Ereignisse sind Instruktionen des Baureferats und das Entstehen von Kosten für Veranstaltungen des Jugendrates.
Zu § 2 und § 3:
Der Zwischenausschuss ist gleichsam eine Ersatz-Plenarsitzung. Deswegen erscheint es folgerichtig, dass der Vorsitz des Zwischenausschusses ebenfalls durch den Vorstand ausgeübt wird und dem Zwischenausschuss alle Mitglieder des Plenums (einschließlich beratende Mitglieder) angehören.
Zu § 4:
Durch diese Vorschrift wird das beschrieben Problem gelöst. Durch die Einschränkung der Ermächtigung des Zwischenausschusses, Aufgaben und Rechte des Plenums wahrzunehmen, auf solche Fälle, in denen ein schwerer Nachteil für die Interessen der Fürther Jugend drohen würde, wenn der Jugendrat seine Aufgaben und Rechte nicht wahrnähme, wird eine Aushöhlung des Plenums so weit wie möglich ausgeschlossen.
Zu § 5:
Da der Zwischenausschuss kann viele Aufgaben und Rechte des Plenums wahrnehmen; deshalb sollten für seine Arbeitsweise dieselben strengen Vorgaben aus der Geschäftsordnung gelten wie für die Arbeitsweise des Plenums.
Begründung der Dringlichkeit
Es ist absehbar, dass in den Sommerferien eine Instruktion durch das Baureferat erfolgen wird. Auf diese wird der Jugendrat ohne Zwischenausschuss nicht fristgerecht reagieren können.
Unterstützer*innen
Zustimmung
- Jan Kirchner

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